Richtlinien für die Genehmigung von Freistellungsanträgen aus privaten Gründen

 

-        Eine diesbezügliche Freistellung kann einmal während der Schulzeit in unserer Einrichtung genehmigt werden.

-        Der Freistellungsantrag ist mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Termin zu stellen.

-        Liegen triftige Gründe vor, die vom Arbeitgeber bestätigt werden, kann die Genehmigung für die Dauer von einer Woche erfolgen.

-        Ohne das Vorliegen triftiger Gründe erfolgt eine Freistellung von maximal bis zu 2 Tagen

-        Es wird darauf geachtet, wie sich der Schüler im bisherigen Verlauf des Schuljahrs verhalten hat. Dabei kann beispielsweise verlangt werden, dass der Schüler vor der Genehmigung die Vollständigkeit seiner Hefter nachweisen muss. Eine im gleichen Schuljahr ausgesprochene Ordnungsmaßnahme schließt eine Genehmigung grundsätzlich aus.

-        Der Schüler ist verpflichtet den versäumten Unterrichtsstoff selbstständig nachzuholen. Geschieht dies nicht, kann die Genehmigung nachträglich für ungültig erklärt und die Fehltage als unentschuldigt gewertet werden. Die Bestätigung, dass der Unterrichtsstoff nachgeholt wurde, ist dem jeweiligen Fachlehrer zeitnah durch selbstständige Vorlage des Hefters nachzuweisen.

 

-        Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Dafür wird das Formblatt B1138 aus SaxSVS verwendet. Gibt es zusätzliche Auflagen (siehe Anstrich 5) sind diese in einem Anhang separat aufzuführen.